Baustoffe und Bauteile
Baustoffe werden auf Basis ihres Brandverhaltens in eine Kategorie eingeteilt. Die Kategorien reichen von RF1 (kein Brandbeitrag) bis RF4 (unzulässiger Brandbeitrag).
Konstruktionen aus Einzelschichten, die brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der Kategorie RF1 zugeordnet, wenn sie allseitig K30-RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der Kapselung einzuhalten.
Baustoffe der Kategorie RF4 (cr) sind nur zulässig, wenn sie hohlraumfrei und auf allen Seiten K30 gekapselt eingebaut werden. Ausnahmen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen (≤ 0,6 mm), die nicht in vertikalen Fluchtwegen montiert sind.
Bauprodukte müssen dauerwärmebeständig sein, wenn am Ort ihrer Verwendung mit Temperaturen von > 85 °C gerechnet wird.
Abgrenzung Gebäudehülle und Gebäudeausbau
A Aussenwandkonstruktion
B Aussenwandbekleidungssytem
C Aussenwand
D Innenbekleidung
E Aussenwandbekleidung
F Unterkonstruktion
G Hinterlüftungsraum
H Aussendämmebene
Gebäudehülle
Aussenwandbekleidungssysteme dürfen Holz oder andere brennbare Baustoffe enthalten.
Die Baustoffe des Aussenwandbekleidungssystems müssen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:
- Aussenwandbekleidung, Wärmedämmschicht, Zwischenschicht: RF3 (cr)
- Lichtbänder: RF3
- Klassifiziertes System: RF3 (cr). Wenn als Innenraumbekleidung die innere Abdeckung genutzt wird und diese kritische Baustoffe enthält, ist eine raumseitige Abdeckung gefordert (Dicke 5 mm in RF3, 3 mm in RF2 oder 0,5 mm in RF1).
Hinterlüftete Fassaden
Wenn die Aussenwandbekleidungen und/oder die Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen hinterlüftete Fassaden mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden.
Aussenwandbekleidungen dürfen mit linearen Unterkonstruktionen aus Baustoffen der Kategorie RF3 befestigt werden.
Punktuelle Befestigungen bzw. Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, die sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, müssen mindestens aus Baustoffen der Kategorie RF3 (cr) bestehen.
Horizontale Brandschutzmassnahmen
Ein Brand darf sich bis zum Löschangriff der Feuerwehr über nicht mehr als zwei Geschosse oberhalb der Brandetage ausbreiten – so lautet das Schutzziel. Um dieses zu erreichen, müssen hinterlüftete Fassaden bei Gebäuden mit vier und mehr Geschossen horizontal unterteilt werden. Dazu werden bei jedem Geschoss Schürzen oder Abschottungen installiert.
Bei Balkonböden, die nicht direkt an die Aussenwand montiert sind, müssen die Schürzen oder Abschottungen durchgehend installiert werden.
Schliesst der Balkonboden direkt an die Aussenwand an, wird die Hinterlüftung dadurch unterteilt. In diesem Fall sind keine Schürzen oder Abschottungen nötig. Voraussetzung ist, dass der Anschluss gemäss der Lignum-Dokumentation ausgeführt ist.
Vertikale Brandschutzmassnahmen
In Ergänzung zu den horizontalen Brandschutzmassnahmen (Schürzen oder Abschottungen) muss der Hinterlüftungshohlraum bei allen Fassadentypen vertikal unterteilt werden.
Diese vertikalen Brandschutzmassnahmen sind in folgenden Bereichen erforderlich:
- Brandabschnittsbildende Wände
- Gebäudeecke (Aussen- oder Innenecke)
- Wechsel des Fassadentyps oder Bekleidungssystems innerhalb einer Fassadenfläche
- Brandmauer
Details zur Ausführung der horizontalen und vertikalen Brandschutzmassnahmen gibt die Lignum-Dokumentation 7.1 «Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen». Die Lignum-Dokumentation 7.1 basiert auf den Brandschutzvorschriften 2003 und wird derzeit überarbeitet. Im Kanton Bern darf die Dokumentation in Absprache mit der Gebäudeversicherung Bern sinngemäss angewandt werden.
Steil- und Flachdächer
Zu Varianten 6 und 7: Die Fläche ist auf 600 m² begrenzt. Grössere Flächen sind zulässig, wenn die Wärmedämmschicht mit mindestens 2 m breiten Wärmedämmstreifen der Kategorie RF1 in Felder aufgeteilt wird, die kleiner als 600 m² sind.
Die oberste Schicht von Dächern darf aus brennbaren Baustoffen bestehen. So sind zum Beispiel Holzschindeln auf Steildächern erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Unterbau den Brandschutzanforderungen genügt.
Brennbare, lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgenden Einschränkungen zulässig:
- Baustoffe mindestens Kategorie RF3
- Flächenanteil maximal 30 %
- Teilflächen max. 120 m² (in Fluchtwegen maximal 40 m²), Abstand zwischen den Teilflächen mindestens 2 m
Für lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der Kategorie RF1 besteht keine Flächenbeschränkung.
Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der Kategorie RF1 zu trennen.
Ist innerhalb einer Dachkonstruktion eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, um einen Durchbrand der Dachkonstruktion von aussen zu verhindern, kann anstelle der Platte auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden.
Gebäudeausbau
In Innenräumen, also für Wände, Decken, Stützen, Dämmschichten oder Treppen und Podeste, gilt die Mindestanforderung der Kategorie RF3.
In Räumen, die mit mehr als 300 Personen belegt werden können, müssen Deckenbespannungen aus Baustoffen der Kategorie RF1 (bei einem Löschanlagenkonzept Kategorie RF2) bestehen. Ausnahme: Wenn die Deckenbespannungen mehr als 5 m über der begehbaren Fläche liegen, dürfen Baustoffe der Kategorie RF2 (bei einem Löschanlagenkonzept Kategorie RF3) eingesetzt werden.
Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere oder andere Beschichtungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie nicht dicker als 1,5 mm sind. In diesem Fall werden keine Anforderungen an das Brandverhalten der Beschichtungen gestellt.
In Fluchtwegen dürfen Baustoffe RF3 eingesetzt werden.
Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr)
In Fluchtwegen sind Baustoffe (cr) in keinem Fall zugelassen.
In folgenden Fällen dürfen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) im Innern von Gebäuden und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung verwendet werden:
- Bodenbeläge (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
- Zeltwände
- Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen sind horizontale und vertikale Fluchtwege)
- reaktive Brandschutzbeschichtungen
- feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen
- Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere, deren Materialstärke maximal 1,5 mm beträgt
- Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten
- Ummantelungen von Rohrdämmungen 0,6 mm (ausgenommen sind vertikale Fluchtwege)
- Rohrdämmungen in Technikräumen.
In allen anderen Fällen müssen Baustoffe mit kritischem Verhalten (cr) raumseitig vollflächig abgedeckt werden.
Die minimal geforderte Materialstärke hängt vom Baustoff der Abdeckung ab:
- Kategorie RF1: 0,5 mm
- Kategorie RF2: 3 mm
- Kategorie RF3: 5 mm
Räume mit mehr als 300 Personen
Bestuhlung
Die Stühle müssen am Boden befestigt werden. Ist das nicht möglich, sind die Stühle innerhalb einer Sitzreihe miteinander zu verbinden.
Anordnung von Sitzreihen
Die Sitzplätze müssen so in Reihen angeordnet werden, dass die Ausgänge möglichst direkt erreicht werden können.
Der Abstand zwischen zwei Sitzreihen, darf nicht kleiner als 0,45 m sein.
Anzahl Stühle pro Sitzreihe
In einer Sitzreihe, die von zwei Seiten zugänglich ist, dürfen maximal 32 Sitze angeordnet sein.
Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind maximal 16 Sitze erlaubt. Dies gilt auch für kreisförmig angeordnete Reihen.
Dekorationen
Dekorationen dürfen die Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Funktion von Flucht- und Rettungswegen, Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie Ausgängen nicht beeinträchtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass sie durch Wärmestrahlung (z. B. Lampen) nicht entzündet werden können.
Erlaubte Materialien
- In Flucht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden.
- In Räumen mit Publikumsverkehr müssen Dekorationen aus Material der Kategorie RF2 bestehen. Falls eine Sprinkleranlage installiert ist, dürfen auch Materialien der Gruppe RF3 (cr) verwendet werden.
- Materialien, die brennend abtropfen, sind gänzlich untersagt.
Für Deckenbespannungen und weitere Anwendungen siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen»
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Das Fachthema «Baustoffe und Bauteile in Holz» gibt einen Überblick über die Verwendung von Holzbaustoffen.
Detaillierte Angaben finden Sie in der Lignum-Dokumentation 4.1 «Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand». Die Publikation dient als Planungshilfe und ist als Stand-der-Technik-Papier anerkannt.
Baustoffe werden in vier Brandverhaltensgruppen der Kategorien RF1 bis RF4 eingeteilt. Massgebend sind Faktoren wie Entzündbarkeit, Brandgeschwindigkeit und Qualmbildung.
RF1 = kein Brandbeitrag (z. B. Glas, Beton, Gips)
RF2 = geringer Brandbeitrag (z. B. Eichenholz, brandschutzbehandelte Stoffe)
RF3 = zulässiger Brandbeitrag (z. B. die meisten Holzarten)
RF4 = unzulässiger Brandbeitrag (z. B. Holzspäne, Karton)
Weitere Informationen finden Sie im Fachthema Baustoffe und deren Verwendung.