Batteriespeicher richtig aufstellen
Der Umgang mit Batteriespeichern ist in den Brandschutzvorschriften 2015 nicht geregelt und das Brandschutzmerkblatt der VKF zum Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien klammert andere Batterietypen aus. Die Fachstelle Brandschutz der GVB hat geregelt, welche Anforderungen beim Aufstellen von Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeichern in Gebäuden gelten und welche Sicherheitsabstände im Freien eingehalten werden müssen.
Diese Regelungen gelten im Kanton Graubünden.
Batteriespeicher innerhalb von Gebäuden
Zu beachten sind die Herstellerangaben. Diese müssen in jedem Fall eingehalten werden.
Batteriespeicher müssen in geeigneten Räumen, z. B. in Elektroräumen, Kellern oder Einstellräumen für Motorfahrzeuge, aufgestellt werden. Nicht geeignet sind Räume und Bereiche, in denen es sehr warm werden kann oder die feuergefährdet sind. Beispiele sind Werkstätten in Schreinerbetrieben, Chemielabore, Lager mit gefährlichen Stoffen oder Wirtschaftsteile von landwirtschaftlichen Gebäuden wie Strohlager oder Tierställe.
In Treppenhäusern und Korridoren, die als horizontale oder vertikale Fluchtwege dienen, dürfen Batteriespeicher nicht aufgestellt werden.
Je nach Gebäudekategorie und Batterietyp werden Anforderungen an Brandabschnitte und an den Feuerwiderstand gestellt.
Einfamilienhäuser
Batteriespeicher dürfen in allen Räumen frei aufgestellt werden. Dies gilt sowohl für Lithium-Ionen- als auch für Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher, unabhängig von der Kapazität des Speichers.
Alle anderen Gebäude
Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher
Gebäude mit geringen Abmessungen
Räume, in denen Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher aufgestellt werden, müssen nicht als Brandabschnitte ausgebildet sein. Dies gilt unabhängig von der Kapazität des Batteriespeichers.
Gebäude geringer und mittlerer Höhe
Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher dürfen frei in einem Brandabschnitt aufgestellt werden.
Der geforderte Feuerwiderstand des Brandabschnitts ist abhängig von der Kapazität des Speichers:
- Kleine Speicher, bis 15 kWh: EI 30
- Mittlere Speicher, 15 bis 100 kWh: EI 60
- Grosse Speicher, mehr als 100 kWh: Nachweisverfahren mit heisser Bemessung, ggf. mit der Annahme eines vollständigen Abbrennens der Brandlast ohne Intervention der Feuerwehr und mit Brandleistungskurven, die mit Lithium-Ionen-Batterien experimentell ermittelt wurden
In einem Mehrfamilienhaus sind die Wohnungen z. B. als Brandabschnitte mit Feuerwiderstand EI 30 ausgebildet. Damit darf ein Batteriespeicher bis 15 kW frei in einer Wohnung aufgestellt werden.
Nicht erlaubt ist das Aufstellen von Batteriespeichern in Korridoren oder Treppenhäusern, die als horizontale oder vertikale Fluchtwege dienen.
Lithium-Ionen-Batteriespeicher
Für Lithium-Ionen-Batteriespeicher ist das Brandschutzmerkblatt «Lithium-Ionen-Batterien» der VKF anzuwenden. Es gilt für alle Gebäudekategorien. Für Einfamilienhäuser und Gebäude geringer Abmessung gibt das Merkblatt mit den Lösungsvorschlägen lediglich Empfehlungen.
Die Lösungsvorschläge sind abhängig von der Kapazität des Lithium-Ionen-Batteriespeichers. Sie können einzeln oder in Kombination angewendet werden und sind nicht als abschliessend zu verstehen. Die Massnahmen müssen objektbezogen ausgearbeitet werden.
Aufstellen von Batteriespeichern ausserhalb von Gebäuden
Lithium-Ionen- und Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher dürfen ausserhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Dabei muss ein ausreichender Schutzabstand zu Gebäuden oder Anlagen eingehalten werden.
Wie gross der Schutzabstand sein muss, gibt der Hersteller vor. Falls keine Angaben des Herstellers vorhanden sind, dürfen Batteriespeicher im Abstand von 3 m zum Gebäude ohne weitere Brandschutzmassnahmen aufgestellt werden.
Achtung: Der Sicherheitsabstand darf nicht auf 3 m reduziert werden, wenn der Hersteller einen grösseren Abstand fordert.
In folgenden Fällen müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden:
- Der Sicherheitsabstand des Herstellers kann nicht eingehalten werden.
- Der Hersteller gibt keine Informationen zum Sicherheitsabstand und ein Abstand von 3 m kann nicht eingehalten werden.
Ersatzmassnahmen
- Die Fassade muss als brandabschnittsbildende Wand mit Feuerwiderstand ausgebildet werden. Der Feuerwiderstand ist abhängig von der Kapazität des Batteriespeichers:
- bis 15 kWh: EI 30
- 16 kWh bis 100 kWh: EI 60
- mehr als 100 kWh: EI 90 - Vertikal muss sich die brandabschnittsbildende Wand über die gesamte Fassade erstrecken, horizontal muss sie auf beiden Seiten mindestens 1 m über den Batteriespeicher hinausgehen.
- Im Bereich der brandabschnittsbildenden Wand müssen Fenster und Türen mindestens einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen.
Als Alternative kann eine Schirmmauer zwischen Fassade und Batteriespeicher erstellt werden. Diese deckt den Batteriespeicher so ab, dass Hitze und Flammen vom Gebäude abgeschirmt werden.
Weitere Informationen (rechte Spalte)
Weshalb sind die Brandschutzanforderungen unterschiedlich?
Lithium-Ionen-Batterien können sich bei Überhitzung, mechanischer Beschädigung oder Kurzschluss selbst entzünden.
In Haushalts- und Freizeitprodukten kommen in der Regel Lithium-Ionen-Akkus zum Einsatz, z.B. Lithium-Nickel-Mangan-Cobalt-(NMC)-Akkus. Diese neigen zu einer «Kettenreaktion» (Thermal Runaway) mit einer heftigen Selbstzersetzung.
In Hausspeichern, z. B. für PV-Anlagen oder für andere stationäre Zwecke mit erhöhten Sicherheitsanforderungen, werden Lithium-Eisenphosphat (LFP)–Batterien eingesetzt. Diese lassen sich aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung deutlich schwerer bis kaum entzünden und sind damit vergleichsweise sicher.